Bewertungsgrundlagen

Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften erstellt. Die handelsrechtlichen Bilanzierungsund Bewertungsvorschriften wurden vollumfänglich angewendet.

Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, ausgewiesen. Sofern Beschaffungswerte, insbesondere für Grundstücke und Gebäude, nicht nachvollzogen werden konnten, wurden gängige Bewertungsverfahren (Vergleichswert- und Sachwertverfahren) angewendet. Eine Ausnahme davon stellen Kirchengebäude dar, weil sie – anders als beispielsweise ein Mietshaus – nicht ertragsbringend genutzt werden können. In vielen Fällen sind sie als Kulturgut und Denkmal zu erhalten. Den notwendigen Instandhaltungsaufwendungen stehen somit keine Erträge gegenüber. Die Gebäude sind daher nur mit Erinnerungswerten in der Bilanz enthalten.

Die Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen, Wertpapiere des Anlagevermögens und langfristige Ausleihungen) sind zu Anschaffungskosten ausgewiesen. Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen sind erfolgt, soweit diese erforderlich waren, um eingetretene Wertminderungen auszugleichen. Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens sind insoweit erfolgt, als sie erforderlich waren, um über dem Nominalwert erworbene festverzinsliche Wertpapiere an den bei Fälligkeit zur Rückzahlung gelangenden Nennwert anzupassen sowie den zum Bilanzstichtag niedrigeren Kurswert der gehaltenen Aktien und Investmentfondsanteile zu zeigen. In der Vergangenheit abgeschriebene Wertpapiere des Anlagevermögens werden bis zum Erreichen der historischen Anschaffungskosten wertaufgeholt.

Die Forderungen sind mit ihrem Nennwert angesetzt. Für bestehende Ausfallrisiken wurden Wertberichtigungen gebildet.

Der Kassenbestand, die Guthaben bei Kreditinstituten sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden zum Nennwert angesetzt. Das Zweckkapital wird ebenfalls mit dem Nennbetrag bilanziert.

Die Altersversorgungsrückstellungen sind — bezogen auf den Personenkreis per 31. Dezember 2018 — unter Zugrundelegung der Heubeck-Richttafeln 2018 G und eines Rechnungszinsfußes von 3,21 Prozent (Vorjahr: 3,68 Prozent) kalkuliert. Die Beihilfeverpflichtungen wurden mit einem Zinsfuß von 2,32 Prozent (Vorjahr: 2,80 Prozent ) kalkuliert. Als Rententrends wurden 2 Prozent beziehungsweise 1 Prozent für Haushälterinnen sowie als Schlussalter 65 Jahre plus die individuellen Monate beziehungsweise 70 Jahre für Priester berücksichtigt. Als Gehaltstrend wurde 2 Prozent zuzüglich 1 Prozent Karrieretrend für Beschäftigte im aktiven Dienst berücksichtigt.

Auf der Grundlage der ab 2016 verpflichtenden Bewertung der Pensionsverpflichtungen mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins beläuft sich die Altersversorgungsrückstellung zum 31. Dezember 2018 auf 301,2 Mio. Euro. Dies liegt um 34,5 Mio. Euro unter der Bewertung, die sich bei einer Fortführung zum 7-Jahres-Durchschnittszins ergeben hätte.

Das Wahlrecht zur Bildung einer Rückstellung für eine mittelbare Pensionsverpflichtung wurde durch das Bistum Aachen in Anspruch genommen, um die Verpflichtung zur Zahlung eines Finanzierungsbeitrags an die KZVK abzubilden.

Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten zum Nennwert angesetzt.

Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden.